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Vereinsstatuten -

Verein Tagesschule Lenzburg

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Name und Sitz

Unter dem Namen „Verein Tagesschule Lenzburg“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 5600, Lenzburg AG.

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Vereinszweck

Der Verein verfolgt das Ziel für Lenzburg das passende Tagesschul-Modell zu evaluieren und dafür ein Grobkonzept zu erarbeiten. Das Grobkonzept soll dem Stadtrat als Entscheidungs-grundlage vorgelegt werden. Im Konzept werden organisatorische, pädagogische, tagesschulspezifische, räumliche und finanzielle Aspekte zum geplanten Tagesschulangebot festgehalten.

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Mittel

Zur Wahrnehmung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Die finanziellen Verpflichtungen ausgetretener oder ausgeschlossener Mitglieder laufen in jedem Fall bis Ende des Vereinsjahres.

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Mitgliedschaft

Aktivmitglied mit Stimmrecht kann jede natürliche Person werden, welche ein Interesse am Vereinszweck hat.

Passivmitglied ohne Stimmrecht kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

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Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung.

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Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist per Ende Vereinsjahr möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens vier Wochen vor Fristablauf an den Präsidenten gerichtet werden.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

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Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

- Die Generalversammlung

- Der Vorstand

- Die Revisionsstelle

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Die Generalversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird alljährlich mindestens einmal durch den Vorstand im ersten Quartal einberufen. Im Übrigen können auch ausserordentliche Versammlungen je nach Bedarf stattfinden.

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Die Mitgliederversammlung wählt in offener Abstimmung den Vorstand. Sie fasst Beschluss über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder und es stehen ihr jegliche Kompetenzen zu, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugeteilt sind.

Geschäfte, welche vor Einberufung der Mitgliederversammlung nicht traktandiert wurden, können von der Mitgliederversammlung nur beraten aber nicht beschlossen werden.

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An der Generalversammlung besitzt jedes Aktivmitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident, die Präsidentin den Stichentscheid.

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Der Vorstand

Die Generalversammlung wählt jährlich einen Vorstand; er besteht aus mindestens drei Personen. Der Präsident wird durch die Mitgliederversammlung direkt gewählt und vertritt gemeinsam mit dem Vorstand den Verein nach aussen. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

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Der Revisor

Die Generalversammlung wählt jährlich einen Rechnungsrevisor, welcher die Jahresrechnung prüft und schriftlich Bericht an die Mitgliederversammlung erstattet.

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Vereinsjahr

Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

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Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

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Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können an einer Generalversammlung abgeändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Aktivmitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

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Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann von drei Viertel der gesamten Aktivmitglieder an einer Generalversammlung beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel aller Aktivmitglieder an der Versammlung teilnehmen.

 

Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.

 

Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.

 

Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

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Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 25. Februar 2020 angenommen worden und treten mit diesem Datum in Kraft.

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Download Statuten

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